Elternbrief (inkl. Hinweise Notbetreuung)
Liebe Eltern,
die gegenwärtige Ausnahmesituation hält uns alle in Atem. Uns ist klar, dass Sie zu Hause in den letzten Wochen eine enorme Kraftanstrengung aufbringen mussten. Wir freuen uns darauf, die Kinder demnächst auch wieder persönlich zu sehen. Die Lehrkräfte bereiten gerade Materialien vor und setzen sich für eine Übergabe mit Ihnen direkt in Verbindung. Das kann dann je nach Absprache über verschiedene Wege geschehen (Email, Postweg, Abholung, Vorbeibringen). Wenn die Schule nach und nach wieder geöffnet wird, geht es neben der Normalisierung des Alltages in erster Linie darum, die neuen Regeln in der Gemeinschaft zu verankern. Die Vermittlung von Unterrichtsinhalten rückt deshalb gegenwärtig etwas in den Hintergrund.
Wie Sie sicher den Medien entnommen haben, konnten wir den schulischen Betrieb noch nicht direkt nach Ostern wieder aufnehmen. Frühestens ab 04.05.2020 werden einige Klassen wahrscheinlich wieder zur Schule gehen können. Aller Voraussicht nach werden das zunächst die vierten Klassen sein. Wir können jetzt auch noch nicht genau sagen, welche Veranstaltungen wir noch absagen, bzw. modifizieren müssen.
Halten Sie sich über die Homepage (waldschule-flensburg.de) oder die Klassenlehrkraft bitte auf dem Laufenden. Für uns steht über allem, dass wir die Ansteckungsgefahr, auch bei wieder geöffnetem Betrieb, so gering wie möglich halten wollen, damit wir alle auch künftig gesund bleiben.
Für die Notbetreuung gilt künftig folgende Regelung:
- Die Tätigkeit eines Elternteiles bei Berufstätigkeit im Bereich kritischer Infrastruktur soll als ausreichend zur Notbetreuung anerkannt werden und
- Berufstätigen Alleinerziehenden ist grundsätzlich eine Notbetreuung zu ermöglichen, unabhängig von einer Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastruktur.
- Ebenfalls sind weiterhin Kinder in der Notbetreuung aufzunehmen, die aus Sicht des Kinderschutzes besonders schützenswert sind.
Sollten Sie in der Zwischenzeit Sorgen haben oder Hilfe benötigen, kontaktieren Sie bitte Ihre Klassenlehrerin oder die Schulsozialarbeiterinnen (Frau Jensen, 0163 8098542, Frau Koch, 01761 8558057). Darüber hinaus ist auch die Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern unter folgenden Telefonnummern für Sie zu erreichen: 0461 85 2129 (9-16.30 Uhr).
Weitere Telefonnummern bundesweiter Beratungsstellen lauten:
Bundesweite Beratungsstellen
Nummer gegen Kummer für Kinder und Jugendliche: 116111
Nummer gegen Kummer für Eltern: 0800 111 0550
Pflegetelefon: 030 2017 9131
Hilfetelefon “Schwangere in Not”: 0800 404 0020 Hilfetelefon
“Gewalt gegen Frauen”: 0800 011 6016
Herzliche Grüße
Volker Masuhr
Zu den systemrelevanten Berufen gehören:
- Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),
- Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV),
- Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),
- Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),
- Gesundheit – Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr (§ 6 BSI-KritisV),
- Fürsorge – Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX; stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII,
- Finanzen – ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),
- Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),
- Entsorgung (Müllabfuhr),
- Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation,
- Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
- Betreuung – Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige und Tagespflegepersonen (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).