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  • Masern und was sich ändert!

Masern und was sich ändert!

  • Datum 2. März 2020
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Das Masern Impfschutzgesetz ist am 01.03.2020 in Kraft getreten: Was sich ändert erfahren Sie hier in aller Kürze!

Konkret bedeutet dies, 

  • dass für alle Kinder, die ab dem 01. März 2020 entweder im laufenden Schuljahr oder zum Beginn des Schuljahrs 2020/21 an unserer Schule aufgenommen werden wollen, bis spätestens einen Tag vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn einen Nachweis gemäß Masernschutzgesetz erbracht werden muss 
  • dass für alle Kinder, die am 01. März 2020 bereits ein Schulverhältnis an unserer Schule haben und mithin die Schule zu diesem Zeitpunkt schon tatsächlich besuchen, der Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 erbracht werden muss. 
  • dass alle Erwachsenen, die in Schule arbeiten und nach 1970 geboren sind, den Impfschutz der Schulleitung gegenüber nachweisen müssen.

 

Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden: 

  • Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen), 
  • ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern, 
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, 
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben), 
  • Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise bereits vorgelegen hat. 

 

  • Schülerinnen und Schüler, die gesetzlich schulpflichtig sind, dürfen die Schule auch ohne den Nachweis gemäß Masernschutzgesetz besuchen. Bei diesen Schülerinnen und Schülern kann also das Schulverhältnis begründet und der Unterrichtsbesuch aufgenommen bzw. fortgesetzt werden. In den Fällen, in denen zu den oben genannten Fristen die Nachweise nicht oder nicht zureichend erbracht werden, sind die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird dann seinerseits weitere Schritte einleiten. 

 

  • Ein Sonderfall liegt bei sog. „Kann-Kindern“ (Kind wird bis zum 30. Juni des Einschulungsjahres nicht sechs Jahr alt) vor, da diese zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind (vgl. § 22 Abs. 3 Schulgesetz). Diese dürfen ungeachtet der sonstigen schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen die Grundschule nur dann besuchen, wenn der gemäß Masernschutzgesetz erforderliche Nachweis erbracht wird. In diesen Fällen erfolgt allerdings keine Benachrichtigung an das Gesundheitsamt, da die Kinder nicht in der Schule betreut werden dürfen.

 

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